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Dashcam: Verkehr aufzeichnen verboten?

Der Einsatz einer Mini-Videokamera (Dashcam) im öffentlichen Verkehrsraum ist unter rechtlichen Aspekten in Deutschland umstritten. Die Verwendung einer Dashcam kann gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen und ist auch in der Strafverfolgung ein heikles Thema. Dieser Artikel bietet Informationen darüber, wann eine Dashcam im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf und wann dieser Einsatz gegen geltendes Recht verstößt.

 

Dashcam: Bestimmungen des Datenschutz

Das Ziel der Montage einer Dashcam am Armaturenbrett ist es, den Straßenverkehr aufzeichnen zu können. Man kann zwar mit der Dashcam den Straßenverkehr aufzeichnen, darf aber keine anderen Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen filmen oder gar speichern, wenn der andere davon nichts weiß. Betroffene erhalten meist keine Kenntnis davon, was mit den persönlichen Daten geschieht. Wer den Straßenverkehr aufzeichnen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz ist. Man darf zwar den Straßenverkehr aufzeichnen, muss allerdings Personen und Autokennzeichen unkenntlich machen, wenn Aufzeichnungen der Dashcam öffentlich gemacht werden. Einfach den Straßenverkehr aufzeichnen und die Videos online stellen, verstößt gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung.

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Dashcam: Straßenverkehr aufzeichnen zur Strafverfolgung

Das Recht auf informelle Selbstbestimmung greift auch dann, wenn der Videomitschnitt das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers dokumentieren soll. Wer den Straßenverkehr aufnehmen will, bewegt sich in einem engen Rechtsrahmen. Ausschließlich die Polizei ist ermächtigt, Videoaufnahmen zur Strafverfolgung zu machen. In den meisten Fällen verstößt es gegen geltendes Recht, wenn man den Straßenverkehr aufnehmen möchte, um die Aufnahmen zur Beweissicherung zu verwenden.

 

Private Zwecke: Mit Dashcam Straßenverkehr aufnehmen

Wer private Aufzeichnungen macht, sollte eine genaue Abwägung der Interessen vornehmen. Einfach den Straßenverkehr aufnehmen, sollte man nicht. Wird die schöne Landschaft lediglich für private Zwecke aufgenommen, stellt das keinen Verstoß gegen den Datenschutz dar, wenn Personen oder Kennzeichen aufgenommen werden. Man kann den Straßenverkehr aufnehmen, wenn man die Videos mit der Dashcam nur privat nutzt.

 

Sicherung von Beweisen

Man kann einen Unfallhergang mit der Dashcam beweissicher dokumentieren. Fraglich ist, ob diese Dokumentation vor Gericht als Beweis zugelassen wird. Gerichte zeigen unterschiedliche Entscheidungen. Das Amtsgericht München ließ eine Videoaufzeichnung eines Fahrradfahrers per Dashcam zu. Das Landgericht Heilbronn hat die Auffassung vertreten hat, dass die Aufnahmen mit der Dashcam in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist also nicht einheitlich.

 

Datenschutzgesetz

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg äußert sich klar gegen den Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr. Das unbemerkte Aufnehmen von Fußgängern sowie Autofahrern im öffentlichen Straßenverkehr und auf Straßen ist nicht mit dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vereinbar. Eine Aufzeichnung und Beobachtung mit Hilfe einer Videokamera ist nur dann berechtigt, wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden und festgelegte Zwecke vorliegen, die das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. Einfach den Straßenverkehr aufnehmen, ist gemäß dem BDSG verboten. Schutzwürdige Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen in der Regel denen des Benutzers einer Dashcam. Im Rahmen des informellen Schutzinteresses wird das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, hoch bewertet. Personen dürfen nicht anlasslos und unbewusst zu Objekten von Dashcams gemacht werden.

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Bußgeld

Der gesetzlich festgesteckte Bußgeldrahmen beläuft sich auf bis zu 300.000 Euro, wenn bekannt wird, dass mit einer Dashcam aufgenommene Daten an Versicherungen, die Polizei weitergegeben oder im Internet veröffentlicht werden. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht kündigte an, jeden Fall zu prüfen und dann über ein Bußgeld zu entscheiden.

 

Auf Datenschutzrechtliche Belange achten

Einfach so im öffentlichen Straßenverkehr via Kamera andere Verkehrsteilnehmer zu filmen, ist nicht verboten, wenn die Aufnahmen privat bleiben. Hobbydetektive, die gerne den Straßenverkehr aufzeichnen, sollten vorsichtig sein. Das Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland manifestiert und die Weitergabe der Aufzeichnungen kann datenschutzrechtliche sowie strafrechtliche Folgen haben. Für den reinen Privatgebrauch steht einer Aufnahme der Umgebung oder des Straßenverkehrs nichts entgegen. Allerdings sind immer Kennzeichen und Gesichter unkenntlich zu machen, wenn man den Straßenverkehr aufnehmen und die Videos veröffentlichen möchte.

 

 

Artikelbild: Andrey Popov / Fotolia

 

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