Heute antworten wir Ihnen auf eine der umstrittesten Fragen im Bereich des Online-Streamings: Ist das kostenlose gucken von Filmen per Stream illegal? Wir erklären Ihnen, den technischen Hintergrund des Streaming und geben Ihnen eine klare Aussage darüber, ob das Streaming von Kinofilmen und Serien legal oder illegal ist.
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Zu Zeiten von kino.to und Megaupload am Anfang diesen Jahres, schauten Millionen Nutzer ungehemmt per Stream Kinofilme und Serien über diese und ähnliche Seiten im Netz. Die großen Anbieter sind nun offline – viele Nutzer haben nun Angst vor Abmahnungen: Kann ich belangt werden, wenn ich Filme über eine Streamingseite anschaue? Ist das nun legal oder illegal?
Was versteht man unter Streaming?
Das Streaming funktioniert so, dass von einem Server ein Datenfluss gesendet wird, der nicht vollständig geladen werden muss, bevor die Datei wiedergegeben werden kann sondern bei dem die Widergabe noch während der Übertragung beginnt.
Im Gegensatz zu den klassischen Tauschbörsen im Netz stellt man durch das Ansehen von Filmen per Stream diese Inhalte nicht gleichzeitig anderen Personen zur Verfügung. Eine ganz wesentliche Urheberrechtsverletzung, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung, fällt bei dieser Art des Filmkonsums schon mal weg.
Urheberrechtsverletzung durch Streaming
Fraglich bleibt, ob der Stream eines urheberrechtlich geschützten Films als urheberrechtlich illegale Handlung zu bewerten ist.
Für den Anbieter des Films ist das auf jeden Fall problematisch, denn er macht das Werk (in diesem Fall den Film) öffentlich zugänglich und dieses Recht ist grundsätzlich dem Urheber vorbehalten. Das ist in § 19a UrhG entsprechend geregelt.
Wie verhält es sich aber für den, der sich den Film bloß am Rechner anschaut?
Im Gegensatz zum regulären Download ist das Besondere beim Streaming, dass es für den Konsumenten nicht darauf ankommt, den Film dauerhaft zu speichern, sondern lediglich abzuspielen. Den Film komplett auf die Festplatte zu kopieren ist also grundsätzlich nicht vorgesehen. Das spricht erstmal gegen eine Urheberrechtsverletzung, denn nicht das anschauen sondern das Kopieren (Vervielfältigen) wäre verboten.
Ist das Zwischenspeichern eine Kopie im Sinne des UrhG?
Allerdings werden auch beim Streaming auf einem besonderen Teil der Festplatte (Cache) kleine Bruchteile des Films für kurze Zeit zwischengespeichert, um für das Abspielen des Films einen gewissen Puffer bereitzuhalten. Das sind oftmals nur einige Sekunden Vorlaufzeit. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu Aussetzern des Films kommt, wenn z. B. die Internet-Verbindung zwischendurch schlechter wird. Diese kurzfristigen Kleinst-Kopien könnten wiederum für eine Urheberrechtsverletzung sprechen.
Wohl keine legale Privatkopie gem. § 53 UrhG
Man könnte zwar argumentieren, dass diese kleinen zwischengespeicherten Filmschnipsel legale Privatkopien im Sinne des § 53 UrhG darstellen. Solche legale Privatkopien dürfen aber nur von Vorlagen gemacht werden, die nicht „offensichtlich rechtswidrig angeboten“ sind. Nun konnte man auf dem Portal kino.to insbesondere auch aktuelle Kinofilme, teilweise sogar vor ihrer Veröffentlichung im Kino ansehen. Dass dies nicht mit rechten Dingen zugeht, müsste eigentlich jedem klar sein. Eine „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ scheint hier vorzuliegen, die legale Privatkopie dürfte hier also ausscheiden.
Aber: Vorübergehende Vervielfältigungshandlung gem. § 44a UrhG
Allerdings kann man § 44a UrhG entnehmen, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen vom Kopierverbot ausgenommen sind, wenn sie „flüchtig und begleitend“ sind und einen integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Darüber hinaus muss diese vorübergehende Vervielfältigung einer Übermittlung oder einer rechtmäßigen Nutzung dienen.
Dass die Speicherung im temporären Cache „flüchtig und begleitend“ ist, dürfte unschwer zu bejahen sein, schließlich werden die dort zwischengespeicherten Daten üblicherweise schnell wieder gelöscht. Auch dürfte das temporäre Speichern im Cache als integraler Bestandteil des Streaming-Prozesses anzusehen sein, der eine störungsfreie Wiedergabe bezweckt.
Nun könnte man annehmen, dass die Zulässigkeit der Zwischenspeicherung an der erforderlichen Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Nutzung scheitern könnte. Jedoch liegt die beabsichtigte Nutzung beim Streaming gerade im Anschauen bzw. Anhören; keine dieser beiden Handlungen sind rechtlich zu beanstanden. Die Vervielfältigung wird hier regelmäßig nicht bezweckt. Den meisten Nutzern dürfte nicht einmal bewusst sein, dass automatisch und für einen kurzen Zeitraum kleine Bruchteile des Datenstroms zwischengespeichert werden.
Im Ergebnis dürfte aus diesem Grund das Anschauen eines Films per Stream trotz Zwischenspeicherung im Cache urheberrechtlich nicht zu beanstanden sein, da die Ausnahme des § 44 a UrhG hier greift.
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Quelle für Ausarbeitungen: express.de