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Alle Infos zur neuen Vorratsdatenspeicherung

In diesem Artikel finden Sie alle Infos zur neuen Vorratsdatenspeicherung, welche voraussichtlich in Kürze in Kraft treten wird. Jahrelang gab es ein Hin und Her – nun ist sie wieder da: die Vorratsdatenspeicherung. Werden wir nun alle überwacht? Und in welchem Ausmaß? Der nachfolgende Beitrag gibt umfassend Auskunft.

 

 

Der Umfang des neuen Gesetzes

Das, was der Bundestag gerade beschlossen hat, nennt sich im Amtsdeutsch „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“. In seiner aktuellen Fassung enthält es – wie der Name schon ankündigt – eine Pflicht für die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, sogenannte Verkehrsdaten aller Nutzer zu speichern, und nach einer bestimmten Zeit (Höchstspeicherfrist) wieder zu löschen. Begründung für die Vorratsdatenspeicherung ist (wieder einmal) die Terrorismusbekämpfung, daneben auch die Bekämpfung von Straftaten.

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Die Telekommunikationsunternehmen in Deutschland und die Betreiber sind durch das neue Gesetz also verpflichtet, die Verkehrsdaten jedes Bundesbürgers auch ohne Anlass grundsätzlich 10 Wochen lang zu speichern. Das sind beispielsweise Informationen, wer wann mit wem telefoniert hat, wer wem SMS geschickt hat. Dazu werden alle Internetdaten aufgezeichnet, und erst nach 10 Wochen wieder gelöscht. Was manchen noch saurer aufstoßen mag: Auch die Standortaufzeichnungen des Handys werden vier Wochen lang gespeichert. Damit entsteht ein komplettes Bewegungsprofil von nahezu jedem Bürger in Deutschland.

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Die Inhalte der Kommunikation werden dabei nicht gespeichert – lediglich die Verkehrsdaten. Aus technischen Gründen können die Betreiber aber den Inhalt der SMS nicht ausnehmen – sie werden also „leider“ automatisch mitgespeichert. Diese Daten werden nur „vorgehalten“ – für den Fall, dass sie benötigt werden. Abgerufen werden können sie, wenn ein richterlicher Beschluss der Polizei diese Möglichkeit freigibt.

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Was bedeutet die Vorratsdatenspeicherung in der Praxis?

In der Praxis bedeutet das, dass im Falle „besonders schwerer Straftaten“ die Polizei auf diese Daten zugreifen kann, und sie zu Ermittlungszwecken verwenden darf. Gespeichert werden die Daten allerdings auf jeden Fall von jedem. Für ein Auslesen der Daten muss zumindest ein begründeter Verdacht von Seiten der Polizei bestehen, dass die jeweilige Person entweder eine Straftat begangen oder mitbegangen hat, oder von einem Beschuldigten Nachrichten annimmt und weitergibt. Ein Richter muss dann die Freigabe prüfen und unterzeichnen, damit die Polizei diese Daten haben darf.

 

Was sind diese „schweren“ Straftaten bei der Vorratsdatenspeicherung überhaupt?

Eine ganze Menge – man kann davon ausgehen, dass die Vorratsdatenspeicherung das betrifft, was auch der § 100a der Strafprozessordnung (StPO) auflistet. Dazu gehören nicht nur Hoch- und Landesverrat und die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, sondern auch Bestechung von Amtsträgern, Geldfälschung, Mord, Raub, Erpressung und Kinderpornografie. Auch Asylmissbrauch, Bankrott und Schleusertätigkeit werden davon erfasst, ebenso die Steuerhinterziehung. Den § 100a kann man hier nachlesen.

 

Ist die Vorratsdatenspeicherung überhaupt rechtens?

Das ist eine Frage, die durchwegs nicht so einfach zu beantworten ist. Die erste Version des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung , bei dem die Speicherfristen sechs Monate bzw. sieben Monate betrugen, wurde immerhin zunächst von den deutschen Verfassungsrichtern wegen problematischer Inhalte und später auch vom EuGH gekippt und für unzulässig erklärt. Das Gesetz verstoße gegen die EU-Grundrechte, war beim EuGH die Begründung. Ob nun die derzeitige Fassung und Formulierung des Gesetzes tatsächlich rechtskonform ist, muss sich zeigen.

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Immerhin könnte man das Urteil des EuGH mit seiner Begründung auch als eine komplette Absage zur anlasslosen Datenspeicherung von allen Bürgern auffassen. Auch einige Gegner des Gesetzes in der Regierung haben angekündigt, sofort Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

Zumindest bei den deutschen Verfassungsrichtern kann man aber als eher unwahrscheinlich ansehen, dass sie das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ein zweites Mal kippen werden. Zumal sie ja bereits beim ersten Mal schon klar gesagt haben, dass nach dem Grundgesetz eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich erlaubt sei, solange sie sich am absolut Notwendigen orientiert.

Auf der nächsten Seite geht’s weiter…

 

 

PC-Reparatur.Shop - Team
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